VERKAUF-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich:
Allen mit uns getroffenen Leistungsvereinbarungen liegen unsere nachstehend
abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers,
deren Geltung wir nicht ausdrücklich zugestimmt haben, erkennen wir nicht an.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Besteller.
2. Vertragsabschluß:
Aufträge an uns, Vertragsänderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden
bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten
als angenommen, wenn Bestätigung unsererseits, Versendung oder Aushändigung
der Ware und Rechnung erfolgt.
3. Preise / Verpackungskosten:
Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise pro
Liefereinheit netto ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich gesetzliche
MwSt., die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
Versand und Verpackung erfolgen durch uns nach billigem Ermessen. Als Nachweis
korrekter Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch
Spediteur, Frachtführer oder Warenempfänger.
4. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung:
4.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
zahlbar, sofern in der Auftragsbestätigung keine anderweitige Regelung erfolgt ist.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §1 Diskontsatz-
Überleitungsgesetz p.a. zu fordern, wobei wir uns vorbehalten, auch einen höheren
Verzugsschaden geltend zu machen.
4.2 Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur dann aufrechnen,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
ausdrükklich anerkannt sind.
5. Lieferung und Lieferverzug:
5.1 Der Beginn einer von uns bestätigten Lieferfrist oder eines Lieferzeitraums setzt
die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus.
5.2 Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt vollständiger und
richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist
durch uns verschuldet.
5.3 Der Besteller kann im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist, die
mindestens 2 Wochen betragen muß, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung
setzen und nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Beim Eintritt
unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegen, wie
beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerung in der
Anlieferung von Vormaterial, und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns
oder bei unserem Lieferanten eintreten, sind auch dann nicht von uns zu vertreten,
wenn wir bereits im Verzug sind.
5.4 Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leistungspflichten oder
nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten können nur geltend gemacht werden, wenn
uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und nachgewiesen wird. Nicht
ausgeschlossen ist unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer uns zuzurechnenden und
nachgewiesenen fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
5.5 Bei Sonderanfertigung sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% zulässig.
Sie werden in der Rechnung berücksichtigt.
5.6 Für alle Liefergegenstände behalten wir uns bezüglich der Maße und sonstigen
technischen Werte die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten
Einhaltung der Maße ausdrücklich zugesichert.
5.7 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
5.8 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden von ihm sonstige
Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden
unter Einschluß etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen.
5.9 Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware mit Beginn
des Annahmeverzugs auf ihn über.
5.10 Die Übernahme der Transportkosten ergibt sich aus den gesetzlichen
Bestimmungen. Der Gefahrübergang ergibt sich ebenfalls nach den gesetzlichen
Bestimmungen mit der Übergabe an den Frachtführer.
6. Mängelansprüche/Haftung:
6.1 Ist die von uns gelieferte neu hergestellte Ware mangelhaft, kann der Besteller
Nacherfüllung verlangen. Hierbei behalten wir uns die Wahl zwischen
Mangelbeseitigung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache vor.
6.2 Darüber hinausgehende Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz
sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nacherfüllung schlägt fehl. In diesem Falle
kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung
Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
Nicht ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche aufgrund uns zuzurechnender
und nachzuweisender vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie
Schadenersatzansprüche, die sich aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger
Pflichtverletzung aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ergeben.
6.3 Bei lediglich unerheblichen Mängeln sind Ansprüche des Bestellers auf Rücktritt
und Schadenersatz ausgeschlossen.
6.4 Wir haften dem Besteller gegenüber nicht für Eigenschaften, die dieser nach
öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers oder deren Gehilfen
insbesondere in der Werbung, erwartet, es sei denn, solche
eigenschaftsbegründenden Aussagen werden ausdrücklich schriftlich von uns
bestätigt.
6.5 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart übernehmen wir keine
Beschaffenheits-oder Haltbarkeitsgarantie.
6.6 Für mangelhafte Montageanleitungen von Zulieferern und anderen Unternehmen
übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, uns wird insoweit eine grob fahrlässige
Pflichtverletzung nachgewiesen.
6.7 Für die Prüf- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Einem
Verzicht der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB durch den
Besteller wird ausdrücklich widersprochen. Der Besteller hat die Ware einer
vollumfänglichen Eingangskontrolle zu unterziehen.
7. Verjährung:
7.1 Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht individuell eine kürzere
Verjährungsfrist vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche
bei neu hergestellten Waren zwei Jahre. Die gilt nicht für die Verjährung von
Schadenersatzansprüchen infolge der Verletzung des Lebens, Körpers oder der
Gesundheit, soweit diese Schäden auf einer uns zurechenbaren und
nachgewiesenen fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Diese
Verjährungsfrist gilt ferner nicht für Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf
einer uns zurechenbaren grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung
beruhen.
7.2 Liegt ein Verbrauchsgüterkauf zugrunde, beträgt die Verjährung von
Mängelansprüchen bei neu hergestellten Waren zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen
ein Jahr.
8. Verbrauchsgüterkauf:
Die vorstehend unter Ziffer 6 getroffenen Regelungen gelten nicht, soweit ein
Verbrauchsgüterkauf zugrunde liegt. Auch in diesem Falle sind allerdings
Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits bzw. einer sich
aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung ergebenden Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.
9. Eigentumsvorbehalt:
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Warenlieferung bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gelieferte Ware
zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag,
sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklären.
9.2 Stehen wir mit dem Besteller in laufender Geschäftsverbindung, erstreckt sich der
Eigentumsvorbehalt an dem Liefergegenstand auch auf alle bisherigen offenen
Forderungen.
9.3 Der Besteller darf die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterveräußern und verarbeiten. Er tritt jedoch bereits jetzt an uns alle Forderungen,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen,
bis zur Höhe aller unserer offenen Forderungen ab. Der Besteller bleibt ermächtigt,
die Forderung selbst einzuziehen; hiervon bleibt unsere Befugnis zum
Forderungseinzug unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Abtretung gegenüber
Abnehmern oder Dritten nicht anzuzeigen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder sonst Zahlungseinstellung
eintritt. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen zu den abgetretenen
Forderungen alle notwendigen Angaben zu machen und die dazugehörenden
Unterlagen auszuhändigen.
9.4 Bei Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware durch den
Besteller erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gelten die
vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
9.5 Der Besteller tritt an uns auch diejenigen Forderungen entsprechend den obigen
Bestimmungen ab, die durch Verbindung der von uns gelieferten Waren mit einem
Grundstück gegen einen Dritten entstehen.
9.6 Soweit der Wert aller Sicherheiten aufgrund des vereinbarten
Eigentumsvorbehaltes unsere Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, sind wir
verpflichtet, nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers die Sicherheiten in
Höhe des übersteigenden Wertes freizugeben.
10. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl:
10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Süßen
und/oder Ort einer Schwesterfirma oder Niederlassung, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
10.2 Ist der Besteller Vollkaufmann, wird als Gerichtsstand Süßen und/oder Ort einer
Schwesterfirma oder Niederlassung vereinbart. Wir bleiben jedoch berechtigt, den
Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Für unsere vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
11. Teilunwirksamkeit:
Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
© Copyright by Carl Stahl GmbH Süßen, Dezember 2006.